Bericht zur 15. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz
In Kooperation mit dem Institut für Gesellschaftsrecht der Universität zu Köln und dem Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn veranstaltete das Institut für Unternehmensrecht der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (IUR) am Dienstag, den 14. Mai 2019 im Haus der Universität die
15. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz.
Prof. Dr. Ulrich Noack begrüßte über 80 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis zum Thema
Grund- und Einzelfragen des öffentlichen Unternehmens.
Der erste Referent war Prof. Dr. Johannes Dietlein. Er widmete sich vier verfassungsrechtlichen Fragen: Darf der Staat überhaupt unternehmerisch tätig sein? Begrenzen Kompetenzen die unternehmerische Tätigkeit des Staates territorial? Wie lässt sich das Spannungsfeld zwischen dem Demokratieprinzip und dessen Grenzen im Gesellschaftsrecht auflösen? Sind Minderheitsbeteiligungen des Staates zulässig?
Weitere Grundfragen nahm Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) in seinem Vortrag "Verwaltungsgesellschaftsrecht neu betrachtet" in den Blick: Ergibt sich aus der Beteiligung des Staates an privaten Unternehmen eine besondere Form des Prinzipal-Agenten-Problems? Resultiert diese besondere Problematik nicht daraus, dass bei öffentlichen Unternehmen kein Prinzipal existiert, der gesellschaftsrechtlich die Möglichkeit hat, Einfluss und Kontrolle auszuüben? Rechtfertigt eine solche besondere Prinzipal-Agenten-Problematik die These, die gesellschaftsrechtlichen Befugnisse der öffentlichen Hand zu beschränken und das "Verwaltungsgesellschaftsrecht unter umgekehrtem Vorzeichen" zu beleuchten?
An die Grundfragen schlossen sich die Einzelfragen an. Unter dem Titel "Der Diener zweier Herren" gaben Frau RAin Dr. Yvonne Kerth und Herr RA Dr. Stefan Mutter einen Einblick in die rechtlichen Anforderungen, denen Mandatsträger in einem öffentlichen Unternehmen ausgesetzt sind: Ihr Handeln messe man an allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Maßstäben, auch wenn ihnen die Fachkenntnisse fehlten und sie nur aus rein politischen Gründen gewählt wurden. Rechtfertigt es diese Spannungslage, über eine haftungsrechtliche Privilegierung nachzudenken?
Prof. Dr. Jens Koch widmete sich dem Thema "Schutz der Geschäftsgeheimnisse in der hoheitlich beherrschten AG". Gerade bei diesem Thema offenbare sich ein Grundkonflikt: Einerseits dürfe sich der Staat seiner Pflichten durch die Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform nicht entziehen. Andererseits könne er die privatrechtlichen Rechtsformen nur so nutzen, wie er sie vorfinde. Wie lassen sich Normkonflikte vor diesem Hintergrund lösen? Antworten findet man in dem Beitrag von Herrn Prof. Dr. Jens Koch in der ZHR 183 (2019), S. 7 bis 45.
Regierungsdirektorin Brigitte Buschwa befasste sich schließlich mit der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden. Zunächst erläuterte sie die gemeinderechtlichen Voraussetzungen des § 107 GO NRW. Anschließend gab sie einen Einblick in die Praxis einer Aufsichtsbehörde.
In der Tradition der Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz folgte den Vorträgen eine lebhafte Diskussion. Die 16. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz 2020 findet in Bonn statt.