Auch die 5. Veranstaltung des von Prof. Dr. Ulrich Noack geleiteten Forums Unternehmensrecht war wieder ein voller Erfolg. Zu dem großen Teilnehmerkreis gehörten diesmal neben einem inzwischen recht festen Kreis aus der Düsseldorfer Anwaltschaft auch einige Richter und Vertreter von Unternehmen sowie des Justizministeriums NRW.
Wer könnte den interessierten Zuhörern das elektronische Handelsregister und den elektronischen Bundesanzeiger besser erläutern als der Präsident des Amtsgerichts Essen und Leiter der RegisStAR-Arbeitsgruppe NRW Heinz-Jürgen Held und der Geschäftsführer des Bundesanzeigers Rainer Diesem? Zusätzlich reihte sich diesmal Prof. Dr. Ulrich Noack selbst in die Rednerliste ein. Er hat sich mit der elektronischen Registerführung schon in mehreren Veröffentlichungen auseinandergesetzt (http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/veroeff.htm; www.jura.uni-duesseldorf.de/termin.asp ). Die drei Referenten boten den Zuhören einen interessanten Überblick über die bereits jetzt existierenden Online-Register, erläuterten den rechtlichen Hintergrund, demonstrierten insbesondere auch praktisch die Funktionsweise ihrer Datenbanken und ließen auch einen Ausblick nicht vermissen.
Prof. Dr. Noack betitelte seinen Vortrag mit „Infobase für Unternehmensdaten“. Er referierte über den Zweck, die Bereiche und die Medien der Offenlegung von Unternehmensdaten. Bei der Frage nach dem „Warum“ der Publikation ist vor allem anzuführen, dass die Unternehmenspublizität als Korrelat der Marktteilnahme anzusehen ist. Bereiche der Offenlegung sind: Handelsrechtliche Information, Bilanzrechtliche Information, Gesellschaftsrechtliche Information, Kapitalmarktrechtliche Information und schließlich die Wirtschaftsrechtliche Information. Prof. Dr. Noack gab anschließend einen Überblick über die Vielfalt der elektronischen Publikationsmedien, aber auch der Printmedien. Die Vielfalt besteht nicht nur rein tatsächlich, sondern beruht auch auf den vielen unterschiedlichen Vorgaben des Gesetzgebers.
In seinem Ausblick verwies Prof. Dr. Noack zunächst auf die Europäischen Entwicklungen, nämlich die anstehende Publizitäts-Richtlinie sowie die ferner zu erwartende Transparenz-Richtlinie. Ebenfalls bedeutend sind die Ergebnisse der High-Level Group of Company Law Experts(http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/company/company/modern/consult/report_en.pdf ). Die Website des Unternehmens entwickelt sich zur Informationszentrale, was allerdings in Bezug auf fehlende Regeln, Kontrolle und Vertrauensschutz nicht ganz unproblematisch ist. Prof. Dr. Noack befürwortet ein deutsches Unternehmensregister, allerdings mit einer Trennung von Datenprüfung und Datenbank (Prüfung durch Registergericht, BAFin; Publikation / Datenbank durch eine zentrale Stelle wie etwa den Bundesanzeiger).
Herr Diesem knüpfte an die Überlegungen von Prof. Noack an und bestätigte, dass in Deutschland inzwischen ein Konsens hinsichtlich der Einführung eines Online-Unternehmensregisters bestehe. Er verwies auf die Ergebnisse der SLIM-Arbeitsgruppe und diejenigen der Regierungskommission Corporate Governance. Den elektronischen Bundesanzeiger, welcher seit August 2002 im Internet abrufbar ist ( www.ebundesanzeiger.de ), bezeichnete er als Vorreiter der Online-Publikation. Herr Diesem erläuterte zunächst generell die Funktion des Bundesanzeigers als amtliches Publikationsorgan der Bundesrepublik Deutschland, bevor er den elektronischen Bundesanzeiger im Einzelnen vorstellte. Im Jahr 2002 war die einzige Veröffentlichung die Bekanntmachung des Corporate Governance Codex im Allgemeinen Teil. Seit Anfang diesen Jahres hat sich die Eintragungszahl deutlich erhöht, denn Bekanntmachungen der Aktiengesellschaften werden aufgrund der Änderung des § 25 S. 1 AktG durch das TransPuG nicht mehr in der Papierausgabe, sondern nur im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Eintragungen erfolgen in der Rubrik „Gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen“, in welcher zwischen der AG und der KGaA unterschieden wird. Der elektronische Bundesanzeiger erhält die weitere Rubrik „Konkurse, Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren“. Auch freiwillige Eintragungen – etwa nach § 21 WpHG – seien möglich. Herr Diesem führte aus, dass die einzelnen einzugebenden Texte elektronisch übermittelt werden könnten, was die Bearbeitungszeiten verringert und zugleich kostengünstiger ist. Er erläuterte die einzelnen Recherchemöglichkeiten, welche noch weiter ausgebaut werden sollen. Der Abruf ist (bisher?) unentgeltlich.
Im Ergebnis sprach sich Herr Diesem für die Beseitigung der Zweigleisigkeit von Printveröffentlichung und elektronischer Veröffentlichung aus. In einem Ausblick zeigte er das Vorgehen des Gesetzgebers auf. Dieser habe sich bisher gegen eine große Reform zur elektronischen Publikation entschieden, vielmehr gehe er Schritt für Schritt vor. So sehe etwa auch das geplante Spruchverfahrenneuordnungsgesetz (http://www.bmj.bund.de/images/11518.pdf ) Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger vor. Geplant habe das BMJ zudem die Einbeziehung der Handelsregistereintragungen. Herr Diesem befürwortet aus Gründen der Transparenz und Kostenersparnis eine Konzentration und Vereinheitlichung der Publizitätsaufgaben. Er kann sich durchaus vorstellen, dass der Bundesanzeiger diese Aufgabe übernimmt.
Herr Held erläuterte zunächst die Bedeutung von RegisSTAR. Dabei handelt es sich um ein datengeschütztes IT-Fachverfahren zur elektronischen Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister in den Registergerichten in NRW. Es besteht ein Verbund zwischen derzeit 7 Bundesländern (s.a. www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Organisation/projekte/registar.html ). Herr Held ging auf die Bedeutung der Register ein, gab einen Überblick über den aktuellen Registerbestand (lebende Registerblätter) in NRW (einschließlich dessen Entwicklung) und listete die Arten der Einsichtnahme, die bei den klassisch geführten Registern sehr zeitaufwendig und auch kostenträchtig sind, auf. All diese Angaben machen die Vorteile des elektronischen Registers deutlich. Seit September 2002 können die Daten der von RegisSTAR erfassten Register kostenpflichtig über das Internet und justizintern über das Landesverwaltungsnetz abgerufen werden. Herr Held legte die derzeitige Gebührenstruktur dar (ein Abruf 8 €, für Dauernutzer Jahresgebühr von 150 €) und stellte in diesem Zusammenhang aber zugleich einen Vorschlag der Verfahrenspflegestelle NRW vor, welche sich aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes durch die Gebührenerhebung für eine kostenfreie Einsichtnahme ausspricht und dies durch eine moderate Anhebung der Gerichtsgebühren bei Eintragung und den Wegfall der teuren Veröffentlichungen in den Tageszeitungen ausgleichen will.
Auch Herr Held warf einen Blick in die Zukunft: angestrebt sei, dass auch Jahresabschlüsse, Satzungen und Gesellschaftsverträge sowie Gesellschafterlisten in das elektronische Register eingestellt werden. Es soll ein einheitliches Internetportal für ganz Deutschland geschaffen werden.
Anschließend beeindruckte er die Zuhörer mit einer praktischen Präsentation des elektronischen Handelsregisters (www.handelsregister.nrw.de ), welches nach einmaliger Anmeldung benutzt werden kann. Er erläuterte die komfortable Suchmaske und stellte insbesondere die Vorteile des „Aktuellen Ausdrucks“ (Fließtext!) heraus. Auf entsprechende Nachfrage betonte Herr Held, dass die elektronische Fassung genauso aktuell sei wie die Papierfassung.
Letztlich bleibt abzuwarten, ob es dem Wunsche der Referenten entsprechend in Zukunft ein einheitliches deutsches Online-Register mit allen relevanten Daten geben wird.
Bericht von Dr. Jutta Lommatzsch